Gewässerordnung des Landesanglerverbandes Sachsen-Anhalt e.V.
- Präambel
Die Gewässerordnung des LAV Sachsen-Anhalt e.V. regelt in Umsetzung des Fischereigesetzes für das Land
Sachsen-Anhalt und der Fischereiordnung des Landes Sachsen-Anhalt die Ausübung der Angelfischerei an den Gewässern des LAV Sachsen-Anhalt e.V. In der Gewässerordnung werden außerdem die Grundsätze für
die Betreuung und die Bewirtschaftung der Gewässer des gemeinsamen Gewässerfonds des LAV Sachsen-Anhalt e.V. dargelegt.
Oberstes Prinzip des LAV Sachsen-Anhalt e.V. ist es, die Gewässer als Lebensraum zu erhalten und vor Schädigungen zu schützen, sowie einen der Größe und der Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden
artenreichen, gesunden, ausgeglichenen und naturnahen Fischbestand zu erhalten und aufzubauen.
Die Gewässer als Lebensraumund die in ihnen beheimateten Tiere und Pflanzen sind Bestandteile des Naturhaushaltes.
Ordnungsgemäße Fischerei dient der Erhaltung eines ausgewogenen Naturhaushaltes der Gewässer und dem Naturschutz in der historisch gewachsenen Kulturlandschaft.
Ordnungsgemäße Fischerei ist ein Teil der Kulturgeschichte. Als Angelfischerei stellt sie neben der zusätzlichen Nahrungserwerbsmöglichkeit eine sinnvolle Freizeit- und Erholungsgestaltung dar. - Verhalten der Angler am Wasser
Jeder Angler ist verpflichtet, sich vor dem Angeln zu informieren, ob es sich um ein Gewässer des
gemeinsamen Gewässerfonds des LAV Sachsen-Anhalt e.V. handelt, und ob Einschränkungen beim Angeln zu beachten sind.
Die ordnungsgemäße Angelfischerei beinhaltet u.a. die Einhaltung von Ordnung und Sauberkeit
am Angelgewässer und dessen Zugang, die Beachtung aller über das Fischereigesetz hinaus geltenden
Rechtsvorschriften sowie eine aktive Unterstützung aller dem Schutz dieses Gewässers dienen den Maßnahmen. Die Angler haben sich so zu verhalten, dass Personen, andere rechtmäßige Nutzungen und die natürliche Umwelt nicht gefährdet oder geschädigt werden.
Dafür sind Verantwortungsbewusstsein, Disziplin, gegenseitige Rücksichtnahme und Vorsicht
Grundvoraussetzungen. Hunde müssen angeleint geführt werden. Bei Kontrollen sind alle Hunde außerhalb des Angelbereiches zu führen und zu befestigen.
Jeder Angler hat die Angelfischerei so auszuüben, dass andere bei ihrer Fischereiausübung nicht
unzumutbar beeinträchtigt werden und dass ein ausreichender Abstand zwischen den Anglern
eingehalten wird. Bei der Wahl des Angelplatzes hat der Zuerst kommende das Vorrecht der Angelausübung.
Angelplätze sind sauber zu halten und sauber zu hinterlassen. Bei Kontrollen durch Fischereischutzberechtigte gilt derjenige als Verursacher der Verschmutzung der Angelstelle, der an dieser angetroffen wird.
Ausgelegte Angeln müssen sich unterständigem Sichtkontakt des Anglers befinden. Dem Gewässer entnommene Fische müssen vor Ort in die Fangstatistik eingetragen werden.
An allen Angelgewässern des LAV hat der Angler die Befugnis, die an das Gewässer
angrenzenden Ufer, Anlandungen, Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige
Wasserbauwerke auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit dies zum Zwecke der Fischerei
erforderlich ist und öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Befugnis erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-,Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen.
Die Befugnis ist so auszuüben, dass Schäden an Gewässern, angrenzenden Ufern und Anlandungen vermieden, die Wassergüte nicht beeinträchtigt und die Funktionsfähigkeit der Anlagen nicht gestört werden.
Wasserfahrzeuge
Festlegung:
Als Wasserfahrzeuge werden alle Gegenstände zur Fortbewegung bezeichnet, derer sich der Mensch mittels Hilfsmittel bedient, um sich auf einem Gewässer zu bewegen oder Gegenstände auf einem Gewässer zu transportieren.
Die Entscheidung darüber, ob Wasserfahrzeuge, Boots- und Angelstege im jeweiligen Gewässer benutzt oder gebaut werden dürfen, trifft der betreuende Verein in Abstimmung mit der zuständigen
Umweltbehörde, dem Eigentümer und dem LAV Sachsen-Anhalt e.V.
Die Gewässer auf denen eine Nutzung von Wasserfahrzeugen gestattet ist, entnehmen Sie dem
Gewässerverzeichnis des LAV Sachsen-Anhalt e.V. In Salmonidengewässern dürfen keine Wasserfahrzeuge
zum Angeln benutzt werden. Wasserfahrzeuge müssen (außer beim Spinn-, Hegene- und Schleppangeln) bei
allen Angelarten verankert sein, die Verankerungen sind nach dem Angeln wieder zu entfernen. Alle
Wasserfahrzeuge sind deutlich sichtbar zu kennzeichnen, für die Registrierung der Wasserfahrzeuge sind die Mitgliedsvereine zuständig.
Das Betreten und Befahren des Geleges ist untersagt, die Beangelung ist nur vom Ufer oder vom vor dem
Gelege liegenden Boot aus gestattet.
Alle Angler haben die Pflicht, bei der Feststellung von Fischsterben, Fischkrankheiten,
Gewässerverunreinigungenund Fischfrevel entsprechendden ihnen zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten Maßnahmen zur Unterbindung einzuleiten.
Fischsterben sind unverzüglichder Unteren Fischereibehörde oder einer Polizeibehörde
anzuzeigen, und es ist der Fischereiausübungsberechtigte zu informieren.
In Naturschutzgebieten,NSG-gleichen Totalreservatenund Kernzonen von Biosphärenreservaten und von
Naturparken hat sich die Angelfischerei vorrangig an den Zielen des Naturschutzeszu orientieren. Bei der
Beangelung von Gewässern in Naturschutz-u.ä. Gebieten sind für diese Gebiete zutreffende
Behandlungsrichtlinienund Gebietsverordnungen zu beachten.
Nach § 20 c des Bundesnaturschutzgesetzes, bzw. § 30 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen- Anhalt,
besonders geschützte Biotope (Gelegezonen, Verlandungsbereiche,naturnahe und unbebauteUferabschnitte)
dürfen nicht zerstört oder erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden. Gegenüber
Fischereischutzberechtigten, bestätigten Fischereiaufsehern undbenannten Fischereiaufsehern der Vereine hat
sich jeder Angler mit der Mitgliedskarte, dem Fischereischein und den entsprechenden
Fischereierlaubnisscheinen auszuweisen und diese Dokumente zur Einsichtnahme auszuhändigen.
Beim Angeln in Gewässern des gemeinsamen Gewässerfonds des LAV Sachsen-Anhalt e.V. gilt das
Gewässerverzeichnis des LAV Sachsen-Anhalt e.V. als Bestandteildes Fischereierlaubnisscheines und ist
deshalb ebenfallszur Einsichtnahme vorzulegen.
Das benutzte Angelgerät, verwendete Köder und gefangene Fische sind zur Kontrolle vorzuweisen.
Gegenüber von Personen, die in einem Gewässer unberechtigt fischen oder sonstige Zuwiderhandlungen
gegen fischereirechtliche Vorschriften begehen, haben die Fischereischutzberechtigten und die bestätigten
Fischereiaufseher weiterhin die Befugnis,sie anzuhalten, ihnen gefangene Fische und Fanggeräte
abzunehmen (Sicherstellung) und die Identität ihrer Person festzustellen.Wenn es sich um Verstöße gegen
die Gewässerordnung handelt, können auch die benannten Fischereiaufseher die betreffende Person vom
Gewässer verweisen bzw. den Fischereierlaubnisschein einbehalten. - Bewirtschaftung und Betreuung der Gewässer des LAV Sachsen-Anhalt e.V.
Die Gewässer des LAV Sachsen-Anhalt e.V. bestehen aus vom LAV gepachteten, dem LAV zur Nutzung
überlassenen Gewässern sowie Gewässern, die Eigentum des LAV sind und aus Gewässern, die die Mitgliedsvereine in den gemeinsamen Gewässerfonds des LAV eingebracht haben.
Die Gewässer des LAV werden als Angelgewässer genutzt.
Im Sinne der Hegepflicht darf die Intensität der Angelfischerei die nachhaltige Ertragsfähigkeit eines Gewässers nicht beeinträchtigen.
Die Angelgewässer des Gewässerfonds des DAFV stehen allen Mitgliedsvereinen des LAV und deren Mitgliedern zum Angeln zur Verfügung, wenn sie im Besitz einer gültigen Fischereierlaubnis des jeweiligen Bundeslandes sind.
Die Betreuung und Bewirtschaftung der Angelgewässer obliegt dem jeweils zuständigen betreuenden Angelverein in Abstimmung mit dem LAV Sachsen-Anhalt e.V. Ein eigenmächtiges Umsetzen von Fischen
durch Angler ist verboten.
Art und Weise der Betreuung der Angelgewässer sowie Maßnahmen der Angelgewässerbewirtschaftung werden in den Pachtverträgen und in den Betreuungsvereinbarungen geregelt.
Alle Angler des LAV Sachsen-Anhalt e.V.sind zu Hegeleistungen an den Gewässern verpflichtet. Hinweise entnehmen sie bitte der Gewässerfondsordnung.
Der betreuende Verein entscheidet in Abstimmung mit dem Landesanglerverband über die Nutzung der Gewässer als Angelgewässer bzw. über die Nutzung als Salmonidengewässer.
Die Nutzung und Bewirtschaftung aller Angelgewässer des LAV richtet sich nach ökologischen und fischereiwirtschaftlichen Gesichtspunkten, die durch den LAV allen Vereinen zu vermitteln sind. - Ausübung des Angelns
4.1 Berechtigung zum Angeln
Das Angeln ist erlaubnispflichtig. Der Fischereischein berechtigtzum Erwerb von
Fischereierlaubnisscheinen.
Fischereibefugte (Inhaber eines Fischereischeines und eines Fischereierlaubnisscheines für die
betreffenden Gewässer) können in den allgemeinen Gewässern des LAV Sachsen-Anhalt e.V. das
Friedfischangeln, das Raubfischangeln, das Fluganglen und das Nachtangelnausüben.
Für das Angeln in Salmonidengewässernmuss eine zusätzlicheAngelerlaubniserworben werden. Beim
Angeln sind der Fischereischein, der Fischereierlaubnisschein, das Gewässerverzeichnis
und die Gewässerordnung sowie die Fangkarteund von Mitgliedern des LAV Sachsen-Anhalt die
Mitgliedskartemitzuführen.
Inhaber des Jugendfischereischeinesund des Sonderfischereischeines, die Mitglied in einem Verein des
LAV sind, dürfen mit Zustimmung der Erziehungsberechtigteneinen Fischereierlaubnisschein
erwerben, der jedoch nur zum Friedfischfang berechtigt. Jugendfischereischeininhaber sollten den
Nachweis der Grundstufe im Schwimmen erbringen. Sonderfischereischeininhaber dürfen an den
Gewässern des LAV S-A das Angeln nur in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers
ausüben, der fischereibefugtsein muss.
Fischereischeininhaber können nur bei den Vereinen für die Gewässer, die durch diese Vereine betreut
werden, Tages-, Wochen- und Monatsfischereierlaubnisscheine erwerben. Beim Erwerb der
Fischereierlaubnisscheine ist ein gültiger Fischereischein vorzuweisen.
Mitglieder von Vereinen anderer Landesverbände des DAFV, deren Verbände ihre Gewässerin den
gemeinsamen Gewässerfonds des DAFV eingebracht haben, können in den Gewässern des LAV SachsenAnhalt e.V. mit den entsprechenden Dokumenten ihres und unseres Landesverbandes angeln.
4.2 Angelgeräte
4.2.1.1 Angler dürfen in den allgemeinen Gewässern des LAV Angelgeräte wie folgt verwenden:
Inhaber des Fischereischeines und einer gültigen Fischereierlaubnis dürfen mit zweiWurfruten mit Rolle
und einer Kopfruteohne Rolle (Stippangel) auf Raubfische und auf Friedfische angeln. Die Kopfrute darf
nur als Friedfischangel verwendet werden.
Inhaber des Fischereischeines und einer gültigen Fischereierlaubnis dürfen mit einer Spinnangel oder einer Flugangel oder einer Hegene nach 4.2.2 angeln. Wenn die Spinnangeloder die Flugangel oder die
Hegene benutzt wird, dürfen gleichzeitig keine weiteren Angeln verwendet werden.
Inhaber des Jugendfischereischeines oder des Sonderfischereischeines oder des Friedfischfischereischeins und einer gültigen Fischereierlaubnis dürfen nur mit zwei Friedfischangeln nach 4.2.2 und einer Kopfrute ohne Rolle (Stippangel) auf Friedfisch angeln. GefangeneRaubfische,Hecht, Rapfen, Wels, Zander und Salmoniden sind schonend zurückzusetzen.
Eine Unterstützung des Anglers durch eine nicht fischereibefugte Person ist möglich für:
den Transport und die Beaufsichtigung aller Fischereigeräte des Anglers
das Auswerfen und Halten einer Angelrute, mit Ausnahme von Spinn- und Flugangel
den Einsatz des Unterfangkeschers beim Anlanden und
weitere Hilfstätigkeiten ohne Kontakt zum lebenden Fisch
Die Anzahl und Art der nach §1 Abs.4 Satz 1 und 3 der Fischereiordnung des Landes Sachsen- Anhalt erlaubten Fischereigeräte dürfen hierdurch nicht überschritten werden.
4.2.1.2 Angler dürfen in Salmonidengewässern des LAV Angelgeräte wie folgt verwenden:
Inhaber des Fischereischeines und einer gültigen Fischereierlaubnis für Salmonidengewässer dürfen in Salmonidengewässern eine Flugangel oder eine Spinnangelentsprechend Ausschilderung der
Gewässerstrecke benutzen.
4.2.2 Die einzelnen Angelgeräte müssen wie folgt beschaffen sein:
Friedfischangel
Eine Friedfischangel besteht aus einer Rute mit oder ohne Rolle, einer Angelschnur, mit oder ohne Pose und
Beschwerung, und einem einschenkligen Haken, der mit pflanzlichen oder tierischen Ködern oder
Nachbildungen dieser bestückt ist. Bei Benutzung der Friedfischangel nicht erlaubt ist die Verwendung von Köderfischen, anderen Wirbeltieren, Zehnfußkrebsen oder Teilen von allen diesen Ködern (Fetzenköder),
Kunstköder, die zum Fang von Raubfischen geeignet sind, insbesondere Spinner, Blinker, Wobbler, Twister, Pilker und Jigs.
Als Friedfischangel zählt auch die Mormyschkaangel. Mormyschkaköder dürfen nur senkrecht im Wasser bewegt werden. Sie dürfen nicht größer als 2 cm sein und nur einen Einfachhaken ab Größe 8 und
kleiner der internat. Skala haben. Eine zusätzliche Beköderung mit Friedfischködern ist zulässig.
Vorrichtungen, die beim Anbiss eines Fisches diesen narkotisieren oder selbstständig einen Anhieb setzen, sind verboten.
Raubfischangel
Rute mit Rolle und einem toten Köderfisch der erlaubten Arten oder einem Fetzenköder an bis zu drei
Einfach-,Doppel- bzw. Drillingshaken.
Es ist verboten, geschützteArten (siehe Pkt. 5.2) als Köder zu verwenden. Lebende Köderfische dürfen
nur mit Ausnahmegenehmigung der Oberen Fischereibehörde (nach § 23 der Fischereiordnung)
verwendet werden.
Spinnangel
Rute mit Rolle und künstlichem Köder oder totem Köderfisch, bei der der Köder durch den Angler ständig
bewegt wird. Die Hakenzahl ist auf drei Einfach-, Doppel- bzw. Drillingshaken begrenzt. Die Verwendung von
Ködern mit feststehenden Haken ist nicht gestattet, ausgenommen sind Krautblinker und Weichplastikköder.
Montagen und Angelmethoden, bei denen der Köder ständig ausgeworfen, bewegt und wieder
eingeholt wird, gelten unabhängig von der Beköderung, als Spinnangel.
Schleppangel
Am Boot befestigte Rute oder Schleppvorrichtungmit einem Spinnköder, der durch die Bewegung des
Bootes bewegt wird. Das Schleppangeln ist nur auf stehendenGewässern mit einer Fläche über
30 ha und mit Bootszulassung gestattet.Das Schleppangeln ist nur mit einer Rute je Anglerzulässig. Die
Genehmigung hierzu erteilt der betreuendeVerein in Abstimmung mit dem
Landesanglerverband.
Flugangel
Flugrutemit Flugrolle, Flugschnur und Vorfach sowie maximal einer künstliche Fliege als
Köder, Künstliche Fliegen nur mit Einfachhaken.
Hegeneangel
Nur zulässig zum Fang von Maränen in Gewässernmit nachgewiesenem Maränenbestand. Rute mit Rolle,
Schnur mit Verwendung beschwerter Vorfächer, von denen seitlich bis zu fünf, in der Höhe versetzte kurze
Seitenarme mit jeweils einer Anbissstelle abzweigen. Die Anbissstelleneiner Hegene dürfen nur mit Würmern
oder Maden oder mit Nachbildungen von Fliegenlarven (Nymphen) bestücktsein.
4.3 Besonderheiten beim Raubfischangeln
Als Köderfische dürfen alle Arten gefangen, verwendet und gehältert werden, die nach der Fischereiordnung
des Landes Sachsen-Anhalt und der Gewässerordnung des LAV Sachsen-Anhalt e.V. keinem Fang- und
Nachstellverbot unterliegen (5.2 GWO) und die nicht mit einem Mindestmaß (5.3 GWO) und/oder einer
Schonzeit (5.4 GWO) belegt sind sowie Meeresfische. Köderfische dürfen nur tot, auch in Teilen (Fetzenköder)
verwendet werden.
Zum Köderfischfang darf eine Senke verwendet werden, die maximal 1,20 x 1,20 m groß sein darf und eine
Maschenweite von mindestens 6 mm hat.
4.4 Besonderheiten beim Angeln in Salmonidengewässern (gekennzeichnet mit Schildern der Anlage 1)
Voraussetzung für das Angeln in Salmonidengewässern ist der Erwerb einer Fischereierlaubnis für Salmonidengewässer.
In Salmonidengewässern ist nur das Spinn- und Flugangelngestattet.
Beim Spinnangeln in Salmonidengewässern dürfen nur künstliche Spinnköder oder Wobbler mit einem Einzelhaken
verwendet werden. In Salmonidengewässern ist die Benutzung der Wasserkugel oder anderer Auftriebskörper
nicht gestattet, ebenso ist der Einsatz von Ködern aus Weichplastik bzw. Gummi verboten.
Köderfischsenken dürfen in Salmonidengewässernnicht verwendet werden.
Beim Spinn- und Flugangeln in Salmonidengewässern ist jeder Zusatz von natürlichen Ködern unzulässig.
Der betreuende Verein kann einzelne Gewässerstrecken für das Watangeln sperren sowie
Flugangelstrecken und Schonstrecken festlegen. Die betreffenden Gewässerstrecken sind
dementsprechend zu kennzeichnen (siehe Anlage 1)
4.5 Besonderheiten beim Nachtangeln
Als Nachtangeln gilt die Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor
Sonnenaufgang.
Das Nachtangelnist nur in allgemeinenAngelgewässern erlaubt, in Salmonidengewässernist
Nachtangelnverboten.
Inhaber einesJugendfischereischeines dürfen das Nachtangeln nur in Begleitung und unter
Aufsicht einer Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, ausüben.
4.6 Regeln für das Eisangeln
Eisangeln darf auf allgemeinenAngelgewässerndes LAV unter Beachtung der persönlichen und
gegenseitigen Sicherheit erfolgen. Das Eisangeln geschieht auf eigeneGefahr.
Auf Fließgewässern ist Eisangeln grundsätzlich verboten.
Die Festlegungender Rechtsträger und der zuständigen Verwaltungsbehörden sind zu beachten. Eislöcher
dürfen an der Unterseite der Eisdecke einen Durchmesser bzw. eine Kantenlänge von
20 cm nicht überschreiten. Sie sind nach der Beendigungdes Eisangelnsdeutlich zu
kennzeichnen.
4.7 Regeln für das Angeln in Talsperren und wasserwirtschaftlichen Speichern
Vor Beginn des Angelns hatsich jeder Angler über die spezifischen Besonderheiten dieser Gewässer zu
informieren. Die Festlegungen der Betreiber, Eigentümer und Aufsichtsbehörden sind zu
beachten.
4.8 Regelung für gemeinschaftliche Angelveranstaltungen (Hegeangeln)
GemeinschaftlicheAngelveranstaltungen bedürfen des vernünftigen Grundes und müssen vom
für das Gewässerzuständigen Fischereiausübungsberechtigten und von der zuständigen Unteren
Fischereibehörde genehmigt werden, wenn eine anschließende Bewertung erfolgen soll.
Ein vernünftiger Grund liegt vor, wenn eine anschließende Verwertung des Fanges vorgenommen wird, eine
Bestandsregulierung zum Zwecke des Umsetzensin andere Gewässer vorgenommen wird,
Fische für wissenschaftliche Zwecke benötigt werden, der Fang von Laichfischen betrieben wird.
Die Fische sind art- und mengenmäßig zu erfassen. Es ist ein Fangprotokollzu fertigen. Dies dient als
Beleg für die Bewirtschaftungsmaßnahme und zum Führen der Fangstatistik.
Traditionsveranstaltungenwie z.B. An- und Abangeln, Veteranentreffen, die als
gemeinschaftsförderndeVeranstaltungen durchgeführtwerden und bei denen keine Bewertung der
Fänge erfolgen soll,sind nicht genehmigungspflichtig.
Alle Angelveranstaltungen sind mindestens 4 (vier)Wochen vor Durchführungsterminbeim für das
GewässerzuständigenVerein zur Koordinierung anzumelden.
4.9 Sonstige Regelungen
Beim Angeln kann ein Wetterschutz (z.B. ein Schutzschirm, ein Schutzschirm mit Überwurf) benutzt werden.
Das Zelten bzw. Campen an Angelgewässern ist erlaubnispflichtig und darf nur auf dafür vorgesehenen
Flächen erfolgen. Die Anfahrt an die Gewässer und das Parken muss auf dafür freigegebenen Straßen, Wegen
und Parkplätzen erfolgen. Der Beschilderung an den Gewässern ist unbedingt Folge zu leisten.
Das Füttern wildlebender Fische ist verboten. Eine Anfütterung zum Zwecke des Fischfangsist nur während
dessen Ausübung gestattet. Geringe Mengen Lockfutter bei der Ausübung der Angelfischerei widersprechen
außerhalb von Schutzgebieten nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Fischerei.
Eine gewerbliche bzw. kommerzielleNutzung der in den Gewässerfonds des LAV Sachsen-Anhalt e.V.
eingebrachten Gewässerist nicht gestattet bzw. unzulässig.
Diestrifft insbesondere auf Veranstaltungen wie z.B. das Angelguiding zu. In diesem
Zusammenhang wird auch auf den § 1 des Tierschutzgesetzes verwiesen.
Für gewerbliche bzw. kommerzielleNutzungen dürfen keine Fischereierlaubnisscheine
- allgemein als Gastkarten bezeichnet- erteilt werden; Mitglieder dürfen die ihnen erteilte Fischereierlaubnis in Sachsen-Anhalt nicht dafür nutzen.
- Schutz- und Schonmaßnahmen
5.1 Die Behandlung gefangener Fische
Jeder Angler trägt die Verantwortung, dass die gefangenen Fische schonend und tierschutzgerecht
behandelt und einer sinnvollen Verwertung zugeführt werden. Gefangene Fische dürfen nur für den
Eigenbedarf verwendet werden, ein Verkauf der Fische ist nicht zulässig.
Das Angelgerät und die Landehilfsmittel sind so auszuwählen, dass die zu erwartenden Fische sicher zu landen
sind. Fische, die während der Schonzeit gefangen werden und untermaßige Fische sind unverzüglich schonend ins Gewässerzurückzusetzen.
Um Verletzungen und Beschädigungen der Schleimschicht und der Oberhaut zu
vermeiden, sind diese Fische nur mit nassen Händen anzufassen. Der Angelhaken ist mit einem Hakenlöser vorsichtig zu entfernen, oder das Vorfach ist abzuschneiden.
Werden Fische beim Fang nachhaltig verletzt, sind sie unverzüglich zu töten. Die Aneignung dieser Fische ist verboten, wenn sie untermaßig sind oder während der Schonzeit gefangen wurden oder für sie ein
Fangverbot besteht.
Das Hältern von massigen Fischen im Fanggewässer bedarf des vernünftigen Grundes und ist auf die
erforderliche Dauer zu beschränken.
Es dürfen nur hinreichend geräumige Setzkescher aus knotenfreiem Material verwendet werden. Das
Hältern von Forellen, Äschen, Maränen, Zandern, Welsen, Rapfen, Hechten, Barben und Barschen ist bei
der Angelfischerei verboten. In Gewässern mit Schiffs- und Motorbootverkehr und von fahrenden
Wasserfahrzeugen aus ist das Hältern in Setzkeschern verboten.
Beim Hegeangeln sind Setzkescher, die mindestens 3 m lang sind und einen Mindestdurchmesser von 40
cm haben, zu verwenden.
5.1.1 Anlandungs- und Entnahmepflicht
Gefangene Fische nicht heimischer Arten, für die weder ein Schonmaß noch eine Schonzeit
festgesetzt sind, müssen angelandet und dürfen nicht zurückgesetzt werden. Dies gilt gleichlautend für Welse,
die in stehenden Gewässern < 10 ha gefangen werden. Das Umsetzten in andere Gewässer ist verboten.
5.2 Fangverbote
Es ist verboten, Fischen folgender Arten nachzustellen, sie absichtlich zu fangen und zu töten:
Bachneunauge, Bitterling, Elritze, Finte, Flußneunauge, Groppe, Lachs, Maifisch, Meerforelle,
Meerneunauge, Moderlieschen, Nase, Schlammpeitzger, Schmerle, Schneider, Steinbeißer, Stör,
Nordseeschnäpel , Weißflossengründling.
Es ist verboten, Krebsen, Muscheln und Fischnährtieren der besonders geschützten Arten (siehe §
10 des Bundesnaturschutzgesetzes) nachzustellen oder sie absichtlich zu fangen oder zu töten.
5.3 Mindestmaße
Beim Angeln sind die nachstehenden Mindestmaße (gemessen vom Kopf bis zum letzten
Schwanzflossenstrahl) einzuhalten:
Fischart Mindestmaße in cm
Aal (Anguilla anguilla) 50
Äsche (Thymallusthymallus) 30
Bachforelle (Salmo trutta fario) 25
Barbe (Barbus barbus) 45
Große Maräne (Coregonuslavaretus) 30
Hecht (Esox lucius) 50
Karpfen (Cyprinus carpio) 35
Kleine Maräne (Coregonus albula) 12
Quappe (Lota lota) 30
Rapfen (Apius aspius) 40
Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss) 25
Schleie (Tinca tinca) 25
Zander(Stizostedionlucioperca) 50
Zährte (Vimba vimba) 30
Amerikanischer Flusskrebs(Orconecteslimosus) 8
(Maß ohne Schere)
5.4 Schonzeiten
Es ist verboten, Fischen nachstehender Arten während folgender Zeiten nachzustellen oder sie absichtlich zu fangen oder zu töten. Darunterfällt auch das Verwendungsverbot bestimmter Fanggeräte.
Fischart Schonzeit Äsche
01.12. – 15.05.
Bachforelle 15.09. – 31.03.
Barbe 01.04. – 30.06.
Hecht 15.02. – 30.04.
Regenbogenforelle 15.09. – 31.03. (nur in Salmonidengewässern)
Zander 15.02. – 31.05.
5.4.1. Unzulässigerweise gefangene Fische
Fische, die trotz Fangverbotes oder während der Schonzeit gefangen werden, und untermaßige Fische sind unverzüglich schonend in das Gewässerzurückzusetzen. Andere Fische, die nicht absichtlich gefangen
wurden, können zurückgesetzt werden, wenn dies aus einem vernünftigen Grund geschieht. Werden sie beim Fang nachhaltig verletzt, sind sie unverzüglich zu töten. Beim Fang getötete sowie entsprechende tot
angelandete Fische dürfen nicht verwertet werden; eine Aneignung ist verboten.
Fanggerät Verwendungsverbot
Spinnangel in Salmonidengewässern 15.09. – 31.03. Spinnund Raubfischangel in allg. Angelgew. 15.02. – 30.04.
Flugangel in Salmonidengewässern 01.12. – 31.03.
Köderfischsenke 15.02. – 30.04.
Schleppangeln 15.02. – 30.04.
5.5 Fangbegrenzungen
5.5.1 Regelung für allgemeine Angelgewässer
Beim Angeln in den allgemeinen Angelgewässern des LAV Sachsen-Anhalt e.V. dürfen je Angeltag insgesamt 3 Fische nachstehender Arten gefangen und behalten werden, von diesen Arten aber höchstens:
3 Stück: Hecht, Karpfen, Quappe, Regenbogenforelle, Schleie, Zander
2 Stück: Barbe, Rapfen
1 Stück: Äsche, Bachforelle
5.5.2 Regelung für Salmonidengewässer
In den Salmonidengewässern des LAV Sachsen-Anhalt e.V. dürfen je Angeltag insgesamt 3 Salmoniden gefangen und mitgenommen werden, sofern dies nicht durch die Fischereierlaubnisscheine anders bestimmt ist.
5.6 Festlegung von Fischschonbezirken
Durch den Fischereiausübungsberechtigten können in Abstimmung mit der Fischerei-und Umweltbehörde
Teile von Gewässern zu Fischschon-bzw. Laichschonbezirken erklärt werden, in denen das Angeln nicht
gestattetist. Die Festlegung von Fischschonbezirkenist in der
Verbandsinfo des LAV Sachsen-Anhalt e.V. bekanntzu machen und am Gewässer auszuschildern. - Schlussbestimmungen
Für die Einhaltung der Gewässerordnung bzw. der konkreten Festlegungen für einzelne Gewässer ist jeder
Angler selbst verantwortlich, d.h., er hat sich vor Beginn des Angelns über die geltenden Bestimmungen zu
informieren.
Katalog zur einheitlichen Ahndung von Verstößen
Katalog zur einheitlichen Ahndung von Verstößen von Verbandsmitgliedern und Gastanglern gegen
die Gewässerordnung des LAV Sachsen-Anhalt e.V..
Verstöße gegen die Landesfischereiordnung sind grundsätzlich der zuständigen Fischereibehörde
anzuzeigen. Verstöße sind mit Punkt und Unterpunkt auf der Rückseite des
Fischereierlaubnisscheines einzutragen (mit Datum und Nr. des Gewässers).
Eingezogene Fischereierlaubnisscheine sind umgehend mit einem Begleitschreiben an den
ausstellenden Verein zu übersenden. Nur dieser kann über die Ahndung entscheiden.
Lfd. Sachverhalt fahrlässig vorsätzlich - Nichtsauberhalten des Angelplatzes
Verwarnung,
bis 1 Monat Sperre
mind. 3 Monate Sperre
bis Ausschluss - Unbefugtes Abstellen sowie Befahren von
Uferzonen und Wiesenflächen mit Kfz
Verwarnung,
Fahrzeug sofort
entfernen
Anzeige als
Ordnungswidrigkeit bei
der zuständigen
Behörde - Nichtbeachtung von Einschränkungen und
Auflagen
Verwarnung,
bis 3 Monate Sperre
mind. 6 Monate Sperre
bis Ausschluss - Kopfrute mit Raubfischköder
mind. 6 Monate Sperre
bis Ausschluss - Unkameradschaftliches Verhalten am
Gewässer
Verwarnung,
bis 1 Monat Sperre
mind. 6 Monate Sperre
bis Ausschluss - Friedfischangeln mit mehr als einem
Einzelhaken oder unerlaubte Angelhaken
mind. 6 Monate Sperre
bis Ausschluss - Spinnfischen mit mehreren montierten
Kunstködern
mind. 6 Monate Sperre
bis Ausschluss - Angeln mit unvollständigen Dokumenten
Verwarnung,
bis 3 Monate Sperre
mind. 6 Monate Sperre
bis Ausschluss - Verwendung unerlaubter Köder (Kunst und Naturköder)
Verwarnung,
bis 3 Monate Sperre
mind. 6 Monate Sperre
bis Ausschluss - Verwendung unerlaubter Köder in
Salmonidengewässern
Entzug der Erlaubnis
und mind. 6 Monate
Sperre bis Ausschluss - Missachtung von Schonstrecken
Verwarnung,
bis 3 Monate Sperre
Entzug der Erlaubnis
und mind. 6 Monate
Sperre bis Ausschluss - Nichteinhaltung von Fangbegrenzungen
mind. 6 Monate Sperre
bis Ausschluss
Beispielhafte Aufzählung zu Punkt 3. Des Ahndungskataloges
- Unzulässige Verwendung von Wasserfahrzeugen
- Verstöße gegen Verwendungsverbote bestimmter Angelmethoden
- Überschreitung der zulässigen Rutenanzahl
- Nichteintragung entnommener Fische in die Fangkarte
- Verstöße gegen die Beaufsichtigung der Angelgeräte
- Verstöße gegen Hälterauflagen
- Verstöße gegen Anlandungs- und Entnahmeverpflichtungen
- Vorrätiges Anfüttern ohne gleichzeitige Fischereiausübung
- Eigenmächtiges Umsetzen von Fischen
Anlage 1
Erläuterung zur einheitlichen Beschilderung der Salmoniden-Angelgewässer des LAV
Der Grundtyp der Schilder ist ein auf der Spitze stehendesQuadratmit einer Seitenlängevon 30 cm.
Schild A: Schonstrecke
Grundfarbe rot. Dieses Schild bedeutet, dass
das Gewässerin beiden Richtungen für
jegliches Angeln gesperrtist.
Schild B: Angelstrecke
Grundfarbe gelb. Kennzeichnung eines SalmonidenAngelgewässers nach Pkt. 4.4 der Gewässerordnung.
Schild C: Begrenzungsschild
Es kennzeichnet die Grenzen einer Schonstrecke.
Die Grundfarbe der einen Hälfte ist rot, die der anderen gelb. Sind
2 Schildermit den roten Hälfte einanderzugekehrt,
ist die dazwischenliegende Strecke gesperrt.
Sind die beiden gelben Hälften einanderzugekehrt, so
ist die dazwischenliegende Strecke freigegeben.
Zur Kennzeichnung von Flugangelstrecken dienen: Schild D:
Flugangelstrecke
Grundfarbe gelb, im Zentrum des Schildes ein schwarzes
F. Flugangelstrecke in beide Richtungen.
Schild E: Begrenzungsschild
Es kennzeichnet die Grenzen einer Flugangelstrecke. Grundfarbe
gelb, beide Hälften durch einen senkrechten schwarzen Strich
getrennt, in einer Hälfte befindetsich ein schwarzes F. Zwischen
den mit F gekennzeichneten Hälften von zwei Schildern befindet
sich eine Flugangelstrecke.
Zu beachten ist, dass dieses Schild auch auf einer Hälfte rot sein
kann und es dann zur Kennzeichnung einer der Flugangelstrecke
folgenden Schonstrecke dient.
Zur Kennzeichnung von Mischgewässern dienen: Schild F:
Begrenzungsschild
Das Schild ist durch einen senkrechten schwarzen Strich
getrennt. Beide Hälften sind entweder gelb oder eine
Hälfte rot (Schonstrecke). In einer gelben Hälfte
befindetsich ein schwarzes M. Dieses zeigt den Beginn
eines allgemeinenAngelgewässers an,
für dessen BeangelungPunkt 4.4 der Gewässerordnung nicht
anzuwenden ist.
Schild G: Watangelverbot
gelbes Viereck mit schwarzem W, das mit einem
schwarzen Schrägstrich durchgestrichen ist,
es kennzeichnet eine Strecke mit Watverbot.
Anlage 2
Beschilderung von Fischschonbezirken
Das Zeichen hat eine Seitenlänge von 630 mm der grüne Rand eine Breite von 62 mm.
Die geänderte Gewässerordnung wurde auf der Mitgliederversammlung des Landesanglerverbandes Sachsen-Anhalt e.V. am 11. November 2006 in Brambach beschlossen.
Sie wurde durch die Mitgliederversammlungendes Landesanglerverbandes Sachsen-Anhalt e.V. am
10.11.2007, am 17.03.2012, am 23.03.2013, 07.11.2015, 24.03.2018, 10.11.2018 und 20.04.2024 (2, 3, 4.2.2.,
4.3, 4.9, 5.4.1.) geändert.
Quelle: https://www.lav-sachsen-Anhalt.de/PDF/LAV/Ordnungen_Satzung/20181110_Gewaesserordnung%20LAV.pdf - Wichtige Änderung in der Gewässerordnung des Landesanglerverbandes Sachsen-Anhalt e. V.
- Im Rahmen der Mitgliederversammlung vom 20.04.2024 wurde durch die anwesenden Delegierten beschlossen, dass ab sofort ausschließlich Einfachhaken in Salmonidengewässern genutzt werden dürfen. Auf Antrag unseres Mitgliedsvereins wird die Gewässerordnung in Punkt 4.4 – Besonderheiten beim Angeln in Salmonidengewässern – in Satz 3 wie folgt geändert: Das Wort „Drilling“ wird durch das Wort „Einfachhaken“ ersetzt. Somit ergibt sich:
- „Beim Spinnangeln in Salmonidengewässern dürfen nur künstliche Spinnköder oder Wobbler mit einem Einfachhaken verwendet werden.“
